Satzung
Auf Grund der Ausschußsitzung vom 14. Februar 1978,
geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 14. März 1986;
geändert durch Beschluß vom 10. März 1989;
geändert durch Beschluß vom 27. April 1991;
geändert durch Beschluß vom 14. Februar 1997;
geändert durch Beschluß vom 8. August 1997
§ 1
Der Schützenverein Fröhl. Bergler Greising e. V. mit Sitz in Deggendorf, Ortsteil Greising, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen und Wettkämpfen mit Sportwaffen vereinigen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäß hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Deggendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Mitglied kann werden, wer das Alter erreicht hat, das der Bayerische Sportschützenbund als Mindestaufnahmealter festsetzt (mit Genehmigung der zuständigen Behörde).
Gesuche um Aufnahme sind an das Schützenmeisteramt zu richten. In besonderen Fällen entscheidet der Ausschuß über die Aufnahme. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende des Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzungen der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand; bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines. Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergehens; er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Verbrechens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm ist sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 8
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereines Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereines gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten des Mitgliedes.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 9
Der Verein erhebt von seinen passiven Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
Die aktiven Mitglieder entrichten pro Schießabend einen festgelegten Schießbetrag.
Jugendliche zahlen pro Schießabend die Hälfte des Schießgeldes der aktiven Mitglieder.
§ 10
Die Vorstandschaft besteht aus 1. Schützenmeister, 2. Schützenmeister, Schriftführer, Kassier, Sportleiter, Jugendleiter, Vertreter des Sport- und Jugendleiters, Damenleiterin und einem Beisitzer. Für den Fall, daß Schriftführer und Kassier auf eine Person vereinigt sind, kommt noch ein zweiter Beisitzer dazu.
§ 11
Die Vorstandschaft ist alle vier Jahre durch die Mitgliederversammlung neu zu wählen.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Wahl wird für alle Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung durchgeführt und ist an keine bestimmte Reihenfolge gebunden.
Die Leitung obliegt einem Wahlausschuß, der mindestens eine, höchstens drei Personen umfaßt.
Die gewählte Vorstandschaft bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.
§ 12
1) Ordentliche Mitgliederversammlung
In der ersten Hälfte des Jahres ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die der 1. Schützenmeister einberuft und leitet. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Über den Verlauf dieser Versammlung ist ein Protokoll zu führen und vom 1. Schützenmeister und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Beschwerden sind stets der Mitgliederversammlung vorzutragen. Sie müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form der Vorstandschaft vorliegen. Verspätet eingehende Anträge könne erst bei der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft oder 2/3 der Mitglieder können bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich zu erfolgen. Die Versammlung wird vom 1. Schützenmeister geleitet. Über den Verlauf dieser Versammlung ist ein Protokoll zu führen und vom 1. Schützenmeister und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung und mit Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 14
Eine Vereinsauflösung ist nur möglich, wenn der Mitgliederstand unter 4 Personen sinkt und mindestens 2/3 der verbleibenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
§ 15
Jedes Vereinsmitglied erhält ein Geschenk
a ) zur Hochzeit
b) zu Geburtstagsjubiläen
c) bei Krankenhausaufenthalt
Bei der Beerdigung eines Vereinsmitgliedes wird ein Kranz niedergelegt und 1 hl. Amt bestellt.
In welcher Höhe, zu welchen Geburtstagsjubiläen und ab welcher Krankenhausaufenthaltsdauer Geschenke überreicht werden, bestimmt der Vereinsausschuß.
§ 16
Der 1. und der 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Schützenmeister nur im Verhinderungsfalle des 1. Schützenmeisters zur alleinigen Vertretung berechtigt ist.
Durch die vielen Änderungen ist die Satzung schwer lesbar geworden. Aus diesem Grund wurde die Satzung neu geschrieben.